Satzung DHTV

Präambel

Die Deutsche Handballtrainer-Vereinigung e.V. (DHTV) wurde am 23.02.1990 in Neuenkirchen (Westfalen) gegründet. Sie hat durch ihren Vorstand folgendes „Leitbild der DHTV” verabschiedet:

„Wir sind eine Vereinigung von engagierten Handballtrainern*, Schiedsrichtern, Medizinern und Physiotherapeuten, deren Ziel es ist, die Qualität des deutschen Handballspiels zu verbessern, um auch auf internationaler Ebene der Sportart Handball richtungweisende Impulse zu geben.”

Dieser Leitgrundsatz gilt für alle Mitglieder in unserer Vereinigung. Die Mitglieder der Vereinigung sind sich ihrer Verantwortung für das Zusammenwirken aller Beteiligten bewusst und handeln danach. Die Zukunftssicherung der Vereinigung basiert auf der Fähigkeit, jederzeit einen ausreichenden Finanzrahmen zur Verfügung zu haben. Die Mitglieder erhalten von der Vereinigung Förderung, Anregung und Anerkennung in ihrem Bemühen, das deutsche Handballspiel erfolgreich weiterzuentwickeln. Zur Förderung und Weiterentwicklung des Handballsports ist aktives Handeln in allen Bereichen und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel erforderlich. Zur Erfüllung der Aufgaben ist eine enge Kooperation zwischen dem  achverband und der Vereinigung unerlässlich.

Die DHTV ist weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral. Sie lehnt sämtliche Manipulationen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit im Sport ab. Die Ämter in der DHTV sind Frauen und Männern gleichberechtigt zugänglich. Zur Erfüllung und Durchführung ihrer Aufgaben gibt sich die Deutsche Handballtrainer – Vereinigung folgende Satzung:

S a t z u n g

der Deutschen Handballtrainer-Vereinigung e.V. beschlossen durch die DHTV – Mitgliederversammlung am 02.Mai 2004.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Handballtrainer-Vereinigung e.V., abgekürzt DHTV. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rheine eingetragen.

(2) Sitz der DHTV ist Neuenkirchen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck der DHTV ist die umfassende Interessenvertretung aller Mitglieder in Deutschland. Die DHTV nimmt insbesondere folgende Aufgabe wahr: Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Deutschen Handball Bund e.V. und den Handball – Bundesliga – Vereinigungen e.V. der Männer und der Frauen.

§ 3 Mittelverwendung

Die Mittel der DHTV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Die DHTV hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Mitglieder können einzelne Personen ab dem vollendeten 16.Lebensjahr werden,

a) die eine Berechtigung besitzen, als Trainer oder Übungsleiter im Bereich des DHB (einschließlich der Ligaverbände der Männer und der Frauen) tätig zu sein,

b) Handballschiedsrichter, Mediziner, Physiotherapeuten und andere der Vereinigung nahestehende Personen sind. Der Erwerb einer Übungsleiter- oder Trainer – Lizenz ist dem Vorstand mitzuteilen.

(3) Ehrenmitglieder sind die nach § 7 Ernannten.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dabei ist ggf. anzugeben, welche Lizenz erworben worden ist. Die Mindestmitgliedschaft beträgt zwölf Monate.

(3) Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, erhält der Betreffende schriftlichen Bescheid. Der Vorstand ist verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen; ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod,

b) Austritt,

c) Ausschluss.

(2) Der Austritt von Mitgliedern kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen und muss mindestens sechs Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand der DHTV mitgeteilt werden.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) seine Pflichten als Mitglied gröblich verletzt und diese Verhaltensweise trotz Abmahnung durch den Vorstand fortgesetzt wird,

b) seinen der DHTV gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten und Auflagen trotz Fristsetzung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt, Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch der DHTV auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Ehrenmitglieder

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder, die sich um die DHTV außerordentlich verdient gemacht haben und/oder mindestens zehn Jahre in einem wählbaren Amt der DHTV tätig waren, zu Ehrenmitgliedern ernennen

(2) Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen der DHTV teilzunehmen und durch Ausübung des Stimmrechts bei Beschlüssen und Wahlen mitzuwirken. Sie sind ferner berechtigt, die von der DHTV angebotene Förderung, Maßnahmen, Hilfsmittel und Hilfestellung im Rahmen der Ausschreibung in Anspruch zu nehmen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) der Satzung und den etwaigen Zusatzbestimmungen der DHTV sowie den Beschlüssen ihrer Organe Folge zu leisten,

b) die Vereinigung und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen,

c) der DHTV einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge. Sie kann auch mit drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.

(2) Der Vorstand kann auf Antrag einen verminderten Beitrag zubilligen oder diesen erlassen.

§ 11 Organe und Einrichtungen

(1) Organe der DHTV sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben beschließen. Der Vorstand kann insoweit bei Bedarf eine vorläufige Entscheidung treffen, die dann in der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(2) Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung Gewählten beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Neubestellung im Amt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die schriftliche Einberufung muss spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und der bereits vorliegenden Anträge erfolgen. Später eingehende Anträge sind – soweit möglich nachzusenden.

(4) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorstand,

b) den Mitgliedern,

c) dem Kassenprüfer

d) den Ehrenmitgliedern.

(5) Bei der Mitgliederversammlung haben Stimmrecht:

a) die Mitglieder des Vorstandes,

b) die Mitglieder,

c) die Ehrenmitglieder.

Die übrigen Teilnehmer der Versammlung haben beratende Stimme. Stimmrechtsübertragung und Stimmrechtshäufung, auch wenn die Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlung auf mehreren Funktionen beruht, sind nicht zulässig. Das Stimmrecht der zu wählenden Vorstandsmitglieder erlischt mit dem Aufruf des Tagesordnungspunktes „Entlastungen“. Gewählte Vorstandsmitglieder sind unmittelbar nach ihrer Wahl stimmberechtigt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Entlastung des Vorstandes sowie der etwaig sonstigen gewählten oder berufenen Mitarbeiter,

b) die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie – falls erforderlich – der sonstigen Mitarbeiter,

c) die Wahl eines Kassenprüfers und eines Ersatzkassenprüfers die Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über Erlass, Änderung und Aufhebung von etwaigen Ordnungen und Zusatzbestimmungen sowie über sonstige Anträge, die fristgemäß oder als Dringlichkeitsanträge gestellt worden sind,

e) die Entgegennahme des Jahresabschlusses

f) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(7) Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:

a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, Stimmenzahl und Beschlussfähigkeit,

b) Bericht des Vorsitzenden,

c) Bericht des Vorstandes Finanzen,

d) Bericht des Kassenprüfers,

e) Aussprache über die Berichte

f) Anträge auf Änderung der Satzung,

g) Entlastung des Vorstandes sowie der evtl. sonstigen gewählten oder berufenen Mitarbeiter,

h) Wahlen,

i) Anträge auf Änderungen von Ordnungen oder Zusatzbestimmungen; sonstige Anträge,

j) Verschiedenes.

(8) Wahlen

a) wählbar ist jedes volljährige Mitglied der DHTV. Abwesende dürfen nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis zu einer etwaigen Wahl dem Sitzungsleiter vorliegt.

b) die Wahlen sind auf Antrag geheim.

c) jedes Vorstandsmitglied oder jeder zu wählende Mitarbeiter werden jeweils in einem gesonderten Wahlgang gewählt.

d) der Vorsitzende der DHTV ist aus den Mitgliedern nach §4 Punkt 2a der Satzung zu wählen

e) die Wahl des Vorsitzenden, des Vorstandes Schiedsrichter und des Vorstandes Jugend erfolgt in den „geraden“ Jahren. die Wahl des Vorstandes Organisation, des Vorstandes Finanzen und des Vorstandes Leistungssport erfolgt in den „ungeraden“ Jahren

f) Blockwahl ist nur bei der Wahl des Kassenprüfers und des Ersatzkassenprüfers zulässig. Eine Wiederwahl des Kassenprüfers darf in ununterbrochener Reihenfolge höchstens für zwei Legislaturperioden erfolgen.

g) derjenige Kandidat ist gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ist bei mehreren Kandidaten diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine erneute Wahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

h) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

(9) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder finden in nachstehender Reihenfolge statt:

a) in geraden Jahren: Vorsitzender, Vorstand Schiedsrichter, Vorstand Jugend

b) in ungeraden Jahren: Vorstand Organisation, Vorstand Finanzen, Vorstand Leistungssport danach wird ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer gewählt.

(10) Anträge an die Mitgliederversammlung können eingebracht werden:

a) vom Vorstand,

b) von Mitgliedern,

c) Ergänzungs-, Abänderungs- und Gegenanträge sowie Anträge zur Geschäfts- und Tagesordnung kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Mitgliederversammlung stellen. Ergänzungs-, Abänderungs- und Gegenanträge müssen jedoch dem Sitzungsleiter vor der Abstimmung schriftlich vorliegen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dieser bei dem Vorsitzenden vorliegen. Später eingehende Anträge können, soweit sie nicht Ergänzungs-, Abänderungs- oder Gegenanträge zu vorliegenden Anträgen sind, nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht wird, Eine Satzungsänderung aufgrund von Dringlichkeitsanträgen ist unzulässig, Anträge des Vorstandes auf Ernennung von Ehrenmitgliedern müssen nicht vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Zur Ernennung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(11) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

(12) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich; die Öffentlichkeit kann jedoch durch einfachen Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.

(13) Die Kosten für die Mitgliederversammlung, die für den Vorstand und die Ehrenmitglieder entstehen, werden von der DHTV übernommen

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann unter Angabe von Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages bei dem Vorsitzenden einberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt. Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zehn Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Für das Verfahren im Übrigen gelten die Regelungen des § 12.

§ 14 Protokolle und Beschlüsse bei Mitgliederversammlungen

(1) Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

(2) Die Satzung ändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Alle anderen Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn in der Satzung nicht eine andere Regelung getroffen worden ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.

(3) Die Satzung ändernde Beschlüsse werden vorläufig wirksam und treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(4) Alle anderen Beschlüsse werden sofort wirksam, falls nicht ein anderer Termin ausdrücklich bestimmt worden ist.

§ 15 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) vier stellvertretenden Vorsitzenden (Schiedsrichter, Jugend, Leistungssport, Organisation)

c) dem Vorstand Finanzen.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Vorstand Finanzen

(3) Der Vorstand nimmt die Aufgaben der DHTV wahr, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Dem Vorstand sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Aufnahme von Mitgliedern,

b) Ausschluss von Mitgliedern,

c) Vorläufige Entscheidung über weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben,

d) Berufung von Mitarbeitern ,

e) Beratung des Jahresabschlusses; Beratung und Verabschiedung des Haus-haltsplanes,

f) Entscheidung über Beitragsermäßigung oder -erlass,

g) das Antragsrecht zur Mitgliederversammlung auf Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(5) Der Vorstand beaufsichtigt die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und sonstigen Mitarbeiter und kann Weisungen erteilen.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, berufene Mitarbeiter bei grober Verletzung der Interessen der DHTV von ihrer Amtstätigkeit zu entbinden, bei gleichartigem Verhalten von Vorstandsmitgliedern die Abwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen.

(7) Für die zwischen zwei Mitgliederversammlungen ausscheidenden Vorstandsmitglieder und sonstigen Mitarbeiter kann der Vorstand kommissarische Ernennungen vornehmen. Scheiden jedoch der Vorsitzende und der Vorstand Finanzen aus, sind Neuwahlen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.

(8) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Zahl seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, bei Ausschluss eines Mitgliedes sowie bei Ablösung eines berufenen Mitarbeiters drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.

§ 16 Finanzen

(1) Der verabschiedete Haushalt bildet die Grundlage für das finanzielle Handeln der DHTV.

(2) Der Vorstand Finanzen hat nach Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand binnen zwei Monaten einen schriftlichen Jahresabschluss und einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr vorzulegen.

(3) Die Beratung des Jahresabschlusses sowie die Beratung und die Verabschiedung des Haushaltsplanes erfolgen durch den Vorstand.

(4) Über Ausgaben, die nicht zu den laufenden Geschäftskosten zählen, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(5) Zeichnungsberechtigt in Bank- und Kassenangelegenheiten sind der Vorstand Finanzen oder der Vorsitzende jeweils in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam. Eine eingeschränkte alleinige Zeichnungsberechtigung für den Vorstand Finanzen zur Abwicklung des üblichen Geschäftsverkehres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 17 Kassenprüfung

(1) Dem Kassenprüfer obliegt die Kontrolle über die rechnerisch richtige und haushaltsrechtlich vorgegebene Verwendung der Finanzmittel der DHTV. Ihnen ist Einblick in die Unterlagen des Rechnungswesens (Belege, Abrechnungen, Verträge etc.) einschließlich der maschinellen Verarbeitung zu gewähren.

(2) Der Kassenprüfer ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen und einen Prüfungsbericht vorzulegen.

§ 18 Auflösung der DHTV

(1) Die Auflösung der DHTV kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gehören nicht zu den abgegebenen Stimmen.

(2) Der Antrag auf Auflösung der DHTV muss aus der Tagesordnung der betreffenden Mitgliederversammlung ersichtlich sein. Er kann weder als Dringlichkeitsantrag noch als Anschluss- oder Erweiterungsantrag eingebracht werden.

(3) Bei Auflösung der DHTV fällt das verbleibende Vermögen an den Deutschen – Handball – Bund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Handball – Jugend zu verwenden hat

(4) Die Mitglieder des bisherigen Vorstandes sind die Liquidatoren.

§ 19 Inkrafttreten, zusätzliche Regelungen

(1) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie muss vor Inkrafttreten den Mitgliedern bekannt gegeben werden. § 14 Abs. 3 (vorläufige Wirksamkeit) ist zu beachten.

(2) Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.

(3) Redaktionelle Änderungen der Satzung, die vom Registergericht verlangt werden, dürfen vom Vorstand vorgenommen werden.

(4) Soweit in der vorliegenden Satzung nicht anders geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ergänzende Regelungen zu dieser Satzung trifft eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.